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Führerscheinklasse BF 17

Du darfst mit der Ausbildung zum BF 17 Führerschein mit 16 1/2 Jahren beginnen. Die theoretische Prüfung kann dann drei Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden und die praktische Prüfung einen Monat vorher.

Gefahren werden darf nur mit eingetragener Begleitperson und nur in Deutschland.

Zum Erwerb dieser Führerscheinklasse wird keine Vorklasse gefordert! 

Die Anzahl der Übungsstunden ist von Deinen individuellen Fähigkeiten abhängig. Hierbei gibt es keine vorgeschriebene Mindestanzahl!

Der Gesetzgeber schreibt folgende Sonderfahrten vor:

  • 5 Überlandfahrten
  • 4 Autobahnfahrten
  • 3 Beleuchtungsfahrten

Es müssen besucht werden:

  • 12  Grundstoff Unterrichte á 90 Minuten
  •   2 klassenspezifische Unterrichte á 90 Minuten

Wenn Du bereits im Besitz einer Fahrerlaubnisklasse bist, reduziert sich der Grundstoff auf sechs Unterrichte á 90 Minuten.

Zur Antragstellung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • biometrisches Passbild
  • einen Sehtest
  • eine Bescheinigung über einen Ersthelferkurs
  • eine Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite)
  • bei einer Vorklasse benötigen wir eine Führerscheinkopie

Die Prüfbescheinigung wird auf Probe erteilt. 
Die Probezeit beträgt zwei Jahre.

Zum 18. Geburtstag erhältst Du von Deinem zuständigem Straßenverkehrsamt die reguläre Fahrerlaubnis (Kartenführerschein). Die Gültigkeit des Führerscheins (vergleichbar mit dem Personalausweis) beträgt 15 Jahre, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist unbefristet.

Ist die Ausbildung für Klasse BF 17 erfolgreich abgeschlossen worden, darfst Du nur in Begleitung fahren. Es können mehrere Begleiter eingetragen werden (nicht nur die Eltern). Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren den Führerschein Klasse B (PKW) besitzen und dürfen maximal einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg besitzen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille darf nicht mehr begleitet werden.

Des Weiteren darfst Du Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätze, außer dem Fahrersitz, fahren. Anhänger dürfen mitgeführt werden, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt, der Anhänger mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse besitzt, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

In dieser Fahrerlaubnisklasse sind die Klassen AM und L mit eingeschlossen.